Urteil Hans Pfister Tee Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hans Pfister
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hans Pfister Tee Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Dortmund vom 10.10.2017 – Az. Q 557 ua 5637/18
Der Insolvenzverwalter Inkmar Zahn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hans Pfister Tee Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hans Pfister anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 886 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 879.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hans Pfister Tee Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Dortmund nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dortmund vom 10.10.2017
Aktenzeichen: N 803 Kg 5058/11
jurisPR-InsR 1954, 49916